Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PCC FoliaConcept GmbH
§ 1 Geltungsbereich; Vertragsgegenstand
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Für die Geschäftsbeziehung zwischen der PCC FoliaConcept GmbH, Mühlenredder 21
24582 Bordesholm (nachfolgend „PCC FoliaConcept“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, PCC FoliaConcept stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. -
Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der PCC FoliaConcept, insbesondere für Folierungsarbeiten sowie für sämtliche Kaufverträge zwischen dem Kunden und PCC FoliaConcept. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten der PCC FoliaConcept ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
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Alle Angebote von PCC FoliaConcept sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann PCC FoliaConcept innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
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Angaben von PCC FoliaConcept zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
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PCC FoliaConcept behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunde zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von PCC FoliaConcept weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von PCC FoliaConcept diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
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Lieferungen erfolgen ab Werk.
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Von PCC FoliaConcept in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
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PCC FoliaConcept kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen PCC FoliaConcept gegenüber nicht nachkommt.
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PCC FoliaConcept haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse PCC FoliaConcept die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist PCC FoliaConcept zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber PCC FoliaConcept vom Vertrag zurücktreten.
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PCC FoliaConcept ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies nicht für den Kunden unzumutbar ist.
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Gerät PCC FoliaConcept mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von PCC FoliaConcept auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 14 dieser AGB beschränkt.
§ 4 Preise und Zahlung
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Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
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Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von PCC FoliaConcept zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von PCC FoliaConcept (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
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PCC FoliaConcept ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 50 % der Vergütung zu verlangen.
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PCC FoliaConcept kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.
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Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PCC FoliaConcept. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
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Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
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PCC FoliaConcept ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang bei Kaufverträgen
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Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von PCC FoliaConcept.
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Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und PCC FoliaConcept nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunde über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und PCC FoliaConcept dies dem Kunden angezeigt hat.
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Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
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Die Sendung wird von PCC FoliaConcept nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von PCC FoliaConcept bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung bzw. des Kaufpreises sowie Ausgleichung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung Kunde/PCC FoliaConcept herrührender auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die PCC FoliaConcept zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigen sollte, wird PCC FoliaConcept auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, bzw. weiterzuverarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an PCC FoliaConcept ab. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Kunde ist zur Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware in jedweder Form nicht berechtigt. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware wird PCC FoliaConcept im Verhältnis deren Wertes Miteigentümer der neuen Ware. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch PCC FoliaConcept gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. PCC FoliaConcept ist verpflichtet, sofern der Wert der bestehenden Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt auf Verlangen des Kunden insoweit die Freigabe zu erklären. PCC FoliaConcept ist verpflichtet, dem Kunden jegliche Inanspruchnahme des Vorbehaltsgutes unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann gegenüber den Forderungen der PCC FoliaConcept nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem hat er zum Ausführungstermin sein Fahrzeug bereit zu stellen.
§ 9 Subunternehmer
PCC FoliaConcept ist ohne gesonderte Zustimmung des Kunden berechtigt, die beauftragten Leistungen durch Dritte ganz oder teilweise durchführen zu lassen
§ 10 Abnahme von Folierungsleistungen
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Die Abnahme von Folierungsleistungen erfolgt nach Fertigstellung. PCC FoliaConcept ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen.
Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit:
– die Folierungsleistung abgeschlossen ist,
– PCC FoliaConcept dies dem Kunden mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit Abschluss der Folierungsleistungen 5 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Folierung begonnen hat und in diesem Fall
– seit Abschluss der Folierung 10 Werktage vergangen sind und
– der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der PCC FoliaConcept angezeigten Mangels, der die Nutzung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 11 Technische Hinweise und Haftungsausschluss bei Folierungsleistungen wegen behördlicher/gesetzlicher Vorgaben
Die Ausführung von Folierungen, insbesondere im Scheibenbereich bei Fahrzeugen, muss vom Kunden unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten bei Fahrzeugen mit dem Halter und in jedem Fall mit behördlichen Vorgaben abgestimmt sein. PCC FoliaConcept übernimmt keine Gewähr dafür, dass montierte Folien behördlichen oder gesetzlichen Vorgaben oder dem Halterwunsch entsprechen.
Hinweis: Eine ABG für Folien auf Fahrzeugscheiben kann ungültig werden, wenn bereits andere Funktionsfolien von der Scheibeninnenseite montiert wurden.
§ 12 Kündigung von Verträgen über Folierungsleistungen
Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann PCC FoliaConcept als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
§ 13 Gewährleistung, Sachmängel
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Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von PCC FoliaConcept oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
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Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn PCC FoliaConcept nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge PCC FoliaConcept nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von PCC FoliaConcept ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet PCC FoliaConcept die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
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Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist PCC FoliaConcept nach Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
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Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von PCC FoliaConcept, kann der Kunde unter den in § 14 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
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Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die PCC FoliaConcept aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird PCC FoliaConcept nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen PCC FoliaConcept bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen PCC FoliaConcept gehemmt.
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Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von PCC FoliaConcept den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
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Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 14 Haftung
PCC FoliaConcept haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
b) Erfüllungsort ist Bordesholm. Für die vertraglichen Bedingungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 15 Schutzrechte Dritter
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Soweit der Kunde PCC FoliaConcept Sachgüter überlässt (z.B. Vorlagen, Designs, Logos, etc.), sichert er zu, dass er über die erforderlichen Rechte für die jeweilige Verwendung verfügt. Der Kunde stellt PCC FoliaConcept von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die von Dritten im Zusammenhang mit der Verwendung der Sachgüter gegen PCC FoliaConcept geltend gemacht werden. Der Kunde trägt außerdem die angemessenen Kosten der Verteidigung der PCC FoliaConcept gegen solche Ansprüche.
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Bis zum Abschluss einer eventuell entstehenden Auseinandersetzung ist PCC FoliaConcept berechtigt, weitere Auslieferungen inkriminierter Ware zu stoppen ohne dass der Kunde hieraus irgendwelche Rechte gegenüber PCC FoliaConcept herleiten kann. Der Kunde kann auf Wunsch gegen marktübliches Honorar eine Nutzungsprüfung veranlassen.
§ 16 Schutzrechte Dritter
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der PCC FoliaConcept.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Kiel vereinbart.
§ 17 Schlussvereinbarungen
(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
(2) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Download der AGB von PCC FoliaConcept GmbH als PDF
Stand: 28.06.2022